Leibniz-Institut für Länderkunde
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Nutzungsordnung

GEOGRAPHISCHE ZENTRALBIBLIOTHEK

Leibniz-Institut für Länderkunde, Juni 2005


§ 1 Allgemeines

Die Geographische Zentralbibliothek (GZB) des Leibniz-Instituts für Länderkunde stellt ihren bibliothekarischen Bestand der interessierten Öffentlichkeit zur Verfügung.

 

Die Benutzung der Bibliothek ist grundsätzlich unentgeltlich. Entgelte für besondere Leistungen (Kopieren, Reproduktionen sind in der Gebührenordnung (Anlage 1) festgelegt.

 

§ 2 Öffnungszeiten

 

Die Öffnungszeiten der GZB werden durch Aushang bekannt gegeben.

 

§ 3 Nutzungsberechtigung

 

(1) Der Benutzer meldet sich unter Vorlage seines gültigen Personalausweises oder eines gleichgestellten Ausweisdokuments an und erhält einen Benutzerausweis. Die Angaben werden unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen elektronisch gespeichert. Der Benutzer bestätigt mit seiner Unterschrift, die Benutzungsordnung zur Kenntnis genommen zu haben und erteilt die Zustimmung zur elektronischen Speicherung seiner Angaben zur Person.

 

(2) Auch Minderjährige ab 14 Jahren können Benutzer werden. Für die Anmeldung legen sie die schriftliche Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters vor bzw. bringen dessen Unterschrift auf dem Anmeldeformular mit. Der gesetzliche Vertreter verpflichtet sich gleichzeitig zur Haftung für den Schadensfall und zur Begleichung anfallender Entgelte und Gebühren.

 

(3) Dienststellen, Institute und Firmen melden sich durch schriftlichen Antrag ihres Vertretungsberechtigten an und hinterlegen bis zu drei Unterschriften von Bevollmächtigten, die die Bibliotheksbenutzung für den Antragsteller wahrnehmen.

 

(4) Die Benutzer sind verpflichtet, der Bibliothek Änderungen ihres Namens oder ihrer Anschrift unverzüglich mitzuteilen.

§ 4 Benutzerausweis

 

(1) Die Benutzung der Bibliothek ist für Externe nur mit einem gültigen Benutzerausweis zulässig.

 

(2) Der Benutzerausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Bibliothek. Sein Verlust ist der Bibliothek unverzüglich anzuzeigen. Für Schaden, der durch Missbrauch des Benutzerausweises entsteht, haftet der eingetragene Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter. Der Benutzerausweis wird jährlich verlängert.

 

§ 5 Ausleihe

 

(1) Gegen Vorlage des Benutzerausweises können Medien aller Art für die festgesetzte Leihfrist ausgeliehen werden.
Die Leihfrist beträgt für alle Medien 4 Wochen.

 

(2) Sind Medien mehrfach vorbestellt, kann ihre Leihfrist verkürzt werden. Verliehene Medien können
vorzeitig zurückgerufen werden, wenn sie im Institut dringend benötigt werden.

 

(3) Die Leihfrist kann vor ihrem Ablauf auf Antrag und unter Vorlage der Medien verlängert werden,  wenn keine Vorbestellung vorliegt. In Ausnahmefällen kann die Verlängerung schriftlich oder telefonisch erfolgen.

 

(4) Für Mitarbeiter des Instituts wird automatisch eine Verlängerung der Leihfrist vorgenommen, wenn die Medien nicht vorbestellt sind. Vor längerer Abwesenheit der Mitarbeiter (Jahresurlaub, Dienst- und Forschungsreisen) sind die ausgeliehenen Medien zurückzugeben, oder der Zugang durch das Bibliothekspersonal ist zu gewährleisten.

 

(5) Medien, die zum Informationsbestand gehören (Lexika, Bibliographien etc.), wertvoller Altbestand und Medien, die aus anderen Gründen nur in der Bibliothek benutzt werden sollen, sind von der Ausleihe ausgeschlossen. Das gilt auch für nicht gebundene Zeitschriftenhefte des laufenden Jahrgangs.

 

§ 6 Vorbestellungen

 

Für ausgeliehene Medien kann die Bibliothek auf Wunsch des Benutzers Vorbestellungen gegen Entrichtung einer Gebühr für die Benachrichtigung entgegennehmen.

 

§ 7 Verspätete Rückgabe, Einziehung

 

Bei Überschreitung der Leihfrist ist eine Versäumnisgebühr zu entrichten, unabhängig davon, ob eine schriftliche Mahnung erfolgte. Bei schriftlicher Mahnung sind zusätzlich die Portokosten zu erstatten. Die Höhe der zu entrichtenden Gebühren wird durch die Gebührenordnung geregelt.

 

§ 8 Behandlung der Medien, Haftung

 

(1) Bücher und andere Medien sind sorgfältig zu behandeln. Für Beschädigung und Verlust ist der Benutzer schadenersatzpflichtig.

 

(2) Vor jeder Ausleihe sind die Medien vom Benutzer auf offensichtliche Mängel hin zu überprüfen. Bei entliehenen Medien haftet der Benutzer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

 

(3) Verlust oder Beschädigung der Medien sind der Bibliothek anzuzeigen. Es ist untersagt, Beschädigungen selbst zu beheben oder beheben zu lassen.

 

§ 9 Schadenersatz

 

(1) Die Art und Höhe der Ersatzleistung bestimmt die Bibliothek nach pflichtgemäßem Ermessen.

 

(2) Der Schadenersatz bemisst sich bei Beschädigung nach den Kosten der Wiederherstellung, bei Verlust nach dem Wiederbeschaffungswert.

 

(3) Forderungen der GZB werden auf dem Rechtswege eingezogen.

 

§ 10 Verhalten in der Bibliothek, Hausrecht

 

(1) Jeder Benutzer hat sich so zu verhalten, dass andere Benutzer nicht gestört oder in der Benutzung der Bibliothek beeinträchtigt werden. Essen und Trinken sind nur im Vorraum Hörsaal 3. OG gestattet.

 

(2) Taschen und andere mitgebrachte Sachen sowie Garderobe sind während des Bibliotheksbesuchs in den dafür vorgesehenen Taschen- bzw. Garderobenschränken einzuschließen.

 

(3) Für verlorengegangene, beschädigte oder gestohlene Gegenstände der Benutzer übernimmt die Bibliothek keine Haftung. Dies gilt auch für Gegenstände, die aus den Taschen- und Garderobenschränken abhanden gekommen sind.

 

(4) Das Hausrecht nimmt der Direktor des Instituts wahr oder das mit seiner Ausübung beauftragte Bibliothekspersonal. Den Anweisungen ist Folge zu leisten.

 

§ 11 Ausschluss von der Benutzung

 

Benutzer, die gegen diese Benutzungsordnung schwerwiegend oder wiederholt verstoßen, können für begrenzte Zeit oder für dauernd von der Benutzung der Bibliothek ausgeschlossen werden.

 

Prof. Dr. S. Lentz


 

 

 Antrag auf Reproduktionen aus der Geographischen Zentralbibliothek


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